Laden Sie das Formular herunter

Herunterladen der XML Daten
Klicken Sie auf den folgenden Link, um die erfassten Daten auf Ihren Rechner zu übertragen.
Die Möglichkeit zum Hochladen einer XML-Datei finden Sie im Startmenü.

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2019.xml (1,8 KB)

Klicken Sie auf den nachfolgenden Link, um ein Formularpaket mit dem Formular und den bislang darin erfassten Daten herunterzuladen. Sie können das Formularpaket auf Ihrem Rechner speichern (empfohlen) oder direkt im FormsForWeb Filler zur Bearbeitung öffnen. Um das Ausfüllen online fortzusetzen, können Sie diese Datei über den Befehl ‚Formular hochladen‘ im Filler wieder hochladen.
Wichtiger Hinweis: Zur Zeit ist der FormsForWeb Filler nur für Windows verfügbar. Wenn Sie ein anderes Betriebssystem verwenden, nutzen Sie bitte die Funktion ‚XML Daten herunterladen, um die erfassten Daten lokal zu speichern. Die gespeicherten Daten können Sie mit der Funktion ‚XML Datei hochladen‘ wieder in das online-Formular übernehmen.

Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2019.ffwp (5.434,6 KB)

Anleitung
zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung

Zum Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gehören:
• der Hauptvordruck für die allgemeinen Angaben, die Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren,
die Berücksichtigung von haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienst- und Handwerkerleistungen
und die Übertragung eines Freibetrags / Hinzurechnungsbetrags
• die Anlage Kinder
• die Anlage Werbungskosten
• die Anlage Sonderausgaben / außergewöhnliche Belastungen

Hauptvordruck
Bitte verwenden Sie den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung, wenn Sie – und ggf. Ihr(e) Ehegatte / Lebenspartner(in) – einen Steuerfreibetrag beantragen möchten.
Wenn Sie höchstens denselben Steuerfreibetrag oder die gleiche Zahl der Kinderfreibeträge beantragen wollen wie für das Vorjahr und
die maßgebenden Verhältnisse sich nicht wesentlich geändert haben, genügt es im Hauptvordruck neben den Angaben zur Person den
Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ (Zeile 17 bis 19) auszufüllen. Für Kinder unter 18 Jahren ist ein Antrag
in der Regel nicht erforderlich, da diese Kinder in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) grundsätzlich automatisch berücksichtigt werden. Sofern Sie erstmals einen Steuerfreibetrag oder einen höheren Steuerfreibetrag als für das Vorjahr beantragen
wollen, verwenden Sie bitte den Hauptvordruck sowie die erforderlichen Anlagen.
Die Freibeträge und alle weiteren Änderungen der Besteuerungsmerkmale werden als ELStAM gespeichert und den Arbeitgebern in einem
elektronischen Abrufverfahren bereitgestellt. Die Frist für die Antragstellung beginnt am 1. Oktober des Vorjahres, für das der Freibetrag
gelten soll. Sie endet am 30. November des Kalenderjahres, in dem der Freibetrag gilt.
Sie haben die Möglichkeit, den Steuerfreibetrag für einen Zeitraum von zwei Kalenderjahren zu beantragen. In diesem Fall kreuzen Sie bitte
das vorgesehene Ankreuzfeld in Zeile 20 an.
Ein Steuerfreibetrag für Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen (mit Ausnahme der Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene) und für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei Verwitweten kann nur dann beantragt werden,
wenn die Aufwendungen und Beträge im Kalenderjahr insgesamt höher sind als 600 €. Bei der Berechnung dieser Antragsgrenze zählen
Werbungskosten nur mit, soweit sie 1.000 €, bei Empfängern von Versorgungsbezügen 102 €, übersteigen.
Sonderausgaben werden berücksichtigt, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € (bei Ehegatten/Lebenspartnern
72 €) übersteigen.
Wird Ihnen auf Grund dieses Antrags ein Steuerfreibetrag gewährt – ausgenommen Pauschbetrag für behinderte Menschen und Hinterbliebene, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Änderungen bei der Zahl der Kinderfreibeträge – sind Sie nach § 46 Abs. 2
Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) grundsätzlich verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Ändern sich im Laufe des Kalenderjahres die für den Freibetrag / die Steuerklasse maßgebenden Verhältnisse zu Ihren Ungunsten, sind
Sie verpflichtet, dies dem Finanzamt anzuzeigen. Haben Sie das Faktorverfahren (Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten /
Lebenspartnern), und gleichzeitig einen Freibetrag beantragt, ist dieser Freibetrag in die Bildung des Faktors für einen Zeitraum von zwei
Jahren einzubeziehen. Ändert sich die Höhe des Freibetrags für das zweite Jahr dieses Zweijahreszeitraums, löst dies einen neuen Zweijahreszeitraum für die Faktorermittlung unter Einbeziehung des geänderten Freibetrags aus.
Haben Sie einen Freibetrag für zwei Kalenderjahre beantragt und stellen Sie für das zweite Gültigkeitsjahr des Freibetrags einen Antrag auf
Bildung eines Faktors, wird dieser Freibetrag in die Bildung des Faktors einbezogen und für beide Jahre der Gültigkeit des Faktorverfahrens
berücksichtigt.
Nach den Vorschriften der Datenschutzgesetze wird darauf hingewiesen, dass die Angabe der Telefonnummer freiwillig im Sinne dieser
Gesetze ist und im Übrigen die mit diesem Antrag angeforderten Daten auf Grund der §§ 149,150 der Abgabenordnung und der §§ 38b
Abs. 2, 39 Abs. 6, 39a Abs. 2 EStG erhoben werden. Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten in der Steuerverwaltung
und über Ihre Rechte nach der Datenschutz-Grundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner in Datenschutzfragen entnehmen Sie bitte
dem allgemeinen Informationsschreiben der Finanzverwaltung. Dieses Informationsschreiben finden Sie unter www.finanzamt.de (unter der
Rubrik „Datenschutz“) oder erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt.
Anlage Werbungskosten
Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Sie können jedoch nur
berücksichtigt werden, soweit sie steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers übersteigen. Die Kosten Ihrer
Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn sie Ihrer beruflichen Tätigkeit zugutekommen.
Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Zeile 4 bis 10)
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erhalten Sie eine Entfernungspauschale, unabhängig von der Art, wie Sie zur
ersten Tätigkeitsstätte gelangen. Diese Pauschale beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer. Für öffentliche Verkehrsmittel
(ohne Flug- und Fährkosten) können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn sie im Kalenderjahr höher sind als die
Entfernungspauschale. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € begrenzt. Lediglich soweit ein
eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen (z. B. Firmenwagen) benutzt wird, berücksichtigt das Finanzamt einen höheren Betrag
als 4.500 €. Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50
gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung besteht, werden auch bei Benutzung Ihres eigenen Pkw die tatsächlichen Kosten der Hin- und
Rückfahrt oder ohne Einzelnachweis 60 Cent je Entfernungskilometer (30 Cent je gefahrenen Kilometer) anerkannt.
Mehraufwendungen für Verpflegung bei Auswärtstätigkeit (Zeile 31 bis 36)
Mehraufwendungen für Verpflegung können Sie für dieselbe Auswärtstätigkeit – höchstens für die Dauer von drei Monaten – nur pauschal
geltend machen:
• für eine eintägige auswärtige Tätigkeit ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von Ihrer Wohnung und
der ersten Tätigkeitsstätte jeweils 12 €
• für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung außerhalb Ihrer Wohnung jeweils 12 €